BGBl. I Nr. 72/2011
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Zoll
§ 6.
(1) Die Zollbehörden und Zolldienststellen haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind, mitzuwirken. Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Das Vorliegen der Die Bewilligung gemäß § 3 ist Erfordernis für eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der beantragten Zollabfertigung Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75.
(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.