BGBl. Nr. 232/1978
232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27aneu
Gleichhaltung von im Ausland abgelegten
Lehrabschlußprüfungen
Paragraph 27 a, (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß
- Litera ader betreffende ausländische Staat in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält (Gegenseitigkeit) und
- Litera bdie im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im Paragraph 21, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).
- Absatz 2,Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit.