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BGBl. Nr. 232/1978

kundgemacht 02.06.1978 RIS↗Parlament↗
232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978)
Kundmachung BGBl. Nr. 232/1978× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 47 § 0↗RIS↗
§ 27aneu
in Kraft 01.08.1978 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. Nr. 23/1993 § 27a↗RIS↗

Gleichhaltung von im Ausland abgelegten

Lehrabschlußprüfungen

Paragraph 27 a, (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. Litera a
    der betreffende ausländische Staat in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält (Gegenseitigkeit) und
  2. Litera b
    die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im Paragraph 21, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).
  1. Absatz 2,Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit.