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BGBl. Nr. 23/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1993× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 524 § 0↗RIS↗
§ 27ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu), lit a, lit b; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.08.1978 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. Nr. 23/1993 § 27a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 40/2010 § 27a↗RIS↗
Gleichhaltung von im Ausland abgelegten ausländischen Prüfungszeugnissen
Lehrabschlußprüfungen
§ 27a.
(1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßt ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,
a) daß die Berufsausbildung und die in der betreffende ausländische Staat Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (GegenseitigkeitGleichwertigkeit) und
b) die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im § 21 festgelegten Zweck daß der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (GleichwertigkeitGegenseitigkeit).
(23) Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde
a) von einem österreichischen Staatsbürger oder
b) von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder
c) von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.