BGBl. I Nr. 40/2010
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27ageändertAbs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 3, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
§ 27a.
(1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßt erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
(3) Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.