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BGBl. Nr. 263/1978

kundgemacht 16.06.1978 RIS↗Parlament↗
263. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 24. Mai 1978, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1978× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 1 § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft 01.04.1978 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 263/1978 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 74↗RIS↗

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Vertragsbedienstete

Paragraph 74,

Die Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

Gebührenstufe              Personenkreis

1          Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

        Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis

        Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c

        bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 3.

2 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich;

Gebührenstufe              Personenkreis

           Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der

        Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b.

3          Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.