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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 2 § 0↗RIS↗
§ 74geändertText, Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu)
in Kraft 01.04.1978 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 263/1978 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.03.1994 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 74↗RIS↗
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.
Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden: Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe Personenkreis 1:
1 a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
Entlohnungsgruppe e, b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppe d Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 15 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c
bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich; d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II K der Entlohnungsgruppen p 5 Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p k 5, k 4 und k 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 9 einschließlich;,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich; 2. in die Gebührenstufe 2:
Vertragslehrer a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L I der Entlohnungsgruppe l 3. d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
2 b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I II der Entlohnungsgruppe d Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;
Vertragsbedienstete c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II I L der Entlohnungsgruppen p Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis p 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 ab 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 16; 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I II L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich; 2b,
Gebührenstufe Personenkreis e) Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragslehrer f) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b 3. in die Gebührenstufe 3:
3 a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
Entlohnungsgruppe b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 10 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe a; l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I II L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa. d) Vertragsassistenten,
e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.