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BGBl. Nr. 665/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 665/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 320 § 0↗RIS↗
§ 74geändertZ 1 lit a sublit aa, sublit bb, lit b, lit c sublit aa, sublit bb, sublit cc, sublit dd, lit d, lit f sublit aa, sublit bb (neu), sublit cc (neu), Z 2 (neu), Z 2 lit a, lit b, lit e
in Kraft 01.01.1991 – 31.03.1994 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.04.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 665/1994 § 74↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.
Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
b aa) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 e, d und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich c,
c bb) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 b bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich 9,
d b) Vertragslehrer Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
e c) Vertragsbedienstete Vertragslehrer des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich, I L
2. in die Gebührenstufe 2: aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
a bb) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich 7,
b cc) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p l 2b 2, l 2b 3 bis p und l 2a 1 ab der bis Entlohnungsstufe 16 5,
c dd) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 2a 3 und l 2b 2,
e) Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
f) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
3. in die Gebührenstufe 3: aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
2. in die Gebührenstufe 2a:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
d) Vertragsassistenten,
e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
§ 74geändertZ 1 lit a sublit aa, sublit bb, lit b, lit c sublit aa, sublit bb, sublit cc, sublit dd, lit d, lit f sublit aa, sublit bb (neu), sublit cc (neu), Z 2 (neu), Z 2 lit a, lit b, lit e
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 665/1994 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 74↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.
Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
b aa) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 e, d und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich c,
c bb) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 b bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich 9,
d b) Vertragslehrer Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
e c) Vertragsbedienstete Vertragslehrer des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich, I L
2. in die Gebührenstufe 2: aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
a bb) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich 7,
b cc) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p l 2b 2, l 2b 3 bis p und l 2a 1 ab der bis Entlohnungsstufe 16 5,
c dd) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 2a 3 und l 2b 2,
e) Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
f) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
3. in die Gebührenstufe 3: aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
2. in die Gebührenstufe 2a:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
d) Vertragsassistenten,
e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.