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BGBl. Nr. 334/1979

kundgemacht 30.07.1979 RIS↗Parlament↗
334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 334/1979× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 31.07.1979 – 31.03.1992 · idF BGBl. Nr. 334/1979 · danach: BGBl. Nr. 179/1992 § 23↗RIS↗

Beendigung der Tätigkeit des

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Paragraph 23, (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. Litera a
      wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. Litera b
      wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. Litera c
      wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. Litera d
      wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. Litera e
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß Paragraph 41, Absatz 4, aufgelöst wird;
    6. Litera f
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. Litera g
      wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
  3. Absatz 4,Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.