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BGBl. Nr. 179/1992

kundgemacht 31.03.1992 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1992× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 113 § 0↗RIS↗
§ 23geändertText; Abs 3
in Kraft 31.07.1979 – 31.03.1992 · idF BGBl. Nr. 334/1979 · danach: BGBl. Nr. 179/1992 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.04.1992 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 179/1992 · danach: BGBl. I Nr. 77/2009 § 23↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Beendigung der Tätigkeit des
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23.
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
c) wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
d) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;
f) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
g) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.