BGBl. Nr. 334/1979
334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24bneu
Paragraph 24 b,
Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.