BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 242neu
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
Paragraph 242,
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (Paragraph 215,) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.