BGBl. Nr. 412/1988
412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird (BAO-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 242geändertH. Behandlung von Kleinbeträgen: Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 50 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.