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BGBl. Nr. 550/1980

kundgemacht 17.12.1980 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG
Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 550/1980 · danach: BGBl. Nr. 646/1987 § 29↗RIS↗

Gebühren

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für Grundbuchsabschriften über eine Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen sind, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren zu entrichten. Hierbei ist für die Gebührenbemessung nicht das Format des verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.
  2. Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.