Absatz eins,Für Grundbuchsabschriften über eine Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen sind, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren zu entrichten. Hierbei ist für die Gebührenbemessung nicht das Format des verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.
BGBl. Nr. 550/1980
550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG
Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Gebühren
Paragraph 29,
- Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
- Absatz 3,Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.