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BGBl. Nr. 646/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 und das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 646/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) 1 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 550/1980 · danach: BGBl. Nr. 646/1987 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.1988 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 646/1987 · danach: BGBl. I Nr. 30/1997 § 29↗RIS↗
Gebühren
§ 29.
(1) Für Grundbuchsabschriften über eine Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen sind, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren zu entrichten. Hierbei ist für die Gebührenbemessung nicht das Format des verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.
(21) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(32) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.
Anmerkung
1. zu Abs. 1 vgl. § 21
2. zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind im Art. IV der V vom 2. 12. 1986, BGBl. Nr. 670/1986, über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank festgesetzt worden. Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.