BGBl. Nr. 646/1987
646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 und das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 1 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1; Abs 2
Gebühren
§ 29.
(21) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(32) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.
Anmerkung