BGBl. I Nr. 30/1997
30. Bundesgesetz: Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 2
Gebühren
§ 29.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 und 7 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.
Anmerkung
Schlagworte