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BGBl. Nr. 191/1982

kundgemacht 29.04.1982 RIS↗
191. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1982× zu VH-ÜbermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz (VH-ÜbermG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 16.03.1982 – 30.06.1986 · idF BGBl. Nr. 191/1982 · danach: BGBl. Nr. 378/1986 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
  2. Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke römisch eins bis römisch zwanzig das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke römisch 21 und römisch 22 das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk römisch 23 das Bezirksgericht Liesing zuständig.