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BGBl. Nr. 378/1986

kundgemacht 22.07.1986 RIS↗Parlament↗
378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Bundesgesetz vom 25. Juni 1986, mit dem das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1986× zu VH-ÜbermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz (VH-ÜbermG) 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 16.03.1982 – 30.06.1986 · idF BGBl. Nr. 191/1982 · danach: BGBl. Nr. 378/1986 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 378/1986 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig. In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.