Absatz eins,Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern.
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119neu
Gerichtliche Veräußerung.
Paragraph 119,
- Absatz 2,Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
- Ziffer einsdem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
- Ziffer 2die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den Paragraphen 145,, Absatz 1, und 188, Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein;
- Ziffer 3die Vorschriften der Paragraphen 151,, Absatz 3, 200, Ziffer 3,, und 282 E. O., wonach vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;
- Ziffer 4die Einhaltung der in den Paragraphen 140,, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O. bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
- Ziffer 5die Vorschriften des Paragraph 142,, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde.
- Absatz 3,Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.
- Absatz 4,Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
- Absatz 5,Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.