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BGBl. I Nr. 114/1997

kundgemacht 12.09.1997 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 14501 § 0↗RIS↗
§ 119geändertAbs 2 Z 3; Abs 5
in Kraft 01.01.1983 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 30.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/1999 § 119↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Gerichtliche Veräußerung.
§ 119.
(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern.
(2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
2. die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den §§ 145, Absatz 1, und 188, Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein;
3. die Vorschriften der §§ 151, Absatz 3, 200, Z 3, und 282 E. O., wonach vor Ablauf eines halben Jahres beziehungsweise von drei Monaten vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;
4. die Einhaltung der in den §§ 140, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O. bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
5. die Vorschriften des § 142, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde.
(3) Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.
(4) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
(5) Der Gläubigerausschuß Bei natürlichen Personen kann der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.