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BGBl. Nr. 177/1983

kundgemacht 22.03.1983 RIS↗Parlament↗
177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 2. März 1983, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1983× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 7 § 0↗RIS↗
§ 25bneu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 177/1983 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 25b↗RIS↗

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Paragraph 8,), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Auslandsreisen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in Paragraph 5, Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 4, vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.
  3. Absatz 3,Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.