BGBl. Nr. 288/1988
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25bgeändertAbs 1
§ 25b.
(1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (§ 7 Abs. 1 lit. b und § 8), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen. hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.
(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.
(3) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.