Absatz eins,Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
BGBl. Nr. 177/1983
177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 2. März 1983, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die Umzugsvergütung beträgt:
- Litera afür ledige Beamte 20 vH,
- Litera bfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH,
- Litera cfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH und
- Litera dfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. - Absatz 3,Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.