BGBl. Nr. 297/1995
297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3
§ 32.
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 lit. b Z 2 bis d 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b Z 2 bis d 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.