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BGBl. Nr. 379/1984

kundgemacht 28.09.1984 RIS↗
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Organe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
    1. Ziffer eins
      das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8),
    2. Ziffer 2
      der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10),
    3. Ziffer 3
      die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15 und 16),
    4. Ziffer 4
      die Prüfungskommission (Paragraph 31,).
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.