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BGBl. I Nr. 83/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 163516 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 6↗RIS↗
ABSCHNITT II Aufrufe
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 6.
(1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind: Der Österreichische Rundfunk hat
1. das Kuratorium (§§ 7 Bundes- und 8), Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. der Generalintendant (§§ 9 Privaten für Aufrufe in begründeten und 10), dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
3. zu jeder Zeit die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 notwendige und 16), zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. die Prüfungskommission (§ 31).
Schlagworte
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Bundesbehörde, Krisenfall
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.