Absatz 2,Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:
- Ziffer einsDie Paragraphen 11, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
- Ziffer 2Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
- Ziffer 3der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.