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BGBl. I Nr. 131/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 111 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 131/2001 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 131/2001 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:
1. Die §§ 11, 12 und 47 § 25 Abs. 4 2 zweiter und dritter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 565/1978, I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
3. der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.