BGBl. Nr. 548/1984
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5
Verwendungszulage
§ 45.
(1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
1. im Ausmaß von 6 673 987 S
a) dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 2 oder 3 angeführt ist und
b) dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
2. im Ausmaß von 8 342 734 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Z 3 angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und
b) dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
3. im Ausmaß von 10 009 479 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
c) dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
4. im Ausmaß von 11 678 12 227 S dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
5. im Ausmaß von 13 347 974 S dem Leiter der Generalprokuratur.
(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.