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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
§ 50bneu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 50b↗RIS↗

Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.