BGBl. Nr. 550/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.