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BGBl. Nr. 651/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
§ 50bgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 3; Abs 2 bis Abs 5
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 50b↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 651/1989 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 50b↗RIS↗
§ 50b. (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist aus seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie er und (oder) ihr sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Beamtin des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beamtin Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für die Beamtin den Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 50a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.