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BGBl. Nr. 100/1985

kundgemacht 19.03.1985 RIS↗
100. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 25. Feber 1985 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1985× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) 2 § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.04.1985 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1985 · danach: BGBl. II Nr. 148/1997 § 14↗RIS↗

Todfallsaufnahme

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 5 000 S 19 S,
    2. Ziffer 2
      über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 32 S,
    3. Ziffer 3
      über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 63 S 4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 94 S,
    4. Ziffer 5
      über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 119 S,
    5. Ziffer 6
      über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 149 S,
    6. Ziffer 7
      über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 243 S,
    7. Ziffer 8
      über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 399 S,
    8. Ziffer 9
      über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 204 S mehr,
    9. Ziffer 10
      über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 103 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
  3. Absatz 3,Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.