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BGBl. II Nr. 148/1997

kundgemacht 06.06.1997 RIS↗
148. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 148/1997× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) 2 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5 bis Z 10
in Kraft 01.04.1985 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1985 · danach: BGBl. II Nr. 148/1997 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. II Nr. 148/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 14↗RIS↗
Todfallsaufnahme
§ 14.
(1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S 19 23 S,
2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 32 39 S,
3. über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 63 S 4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 94 76 S,
4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 113 S,
5. über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 119 143 S,
6. über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 149 179 S,
7. über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 243 292 S,
8. über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 399 479 S,
9. über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 204 245 S mehr,
10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 103 124 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 23 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 100/1985. Diese Verordnung ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die Verordnung, BGBl. Nr. 603/1978, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da § 14 Abs. 1 ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen im Bereich zwischen 50 000 S und 100 000 S geführt.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12
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Landwirtschaft