BGBl. Nr. 104/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
Anzahl der zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter
Paragraph 26, (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
- Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
- Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.