BGBl. Nr. 624/1994
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertÜberschrift, Text; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
1. für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
2. für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
3. für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
4. für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
5. für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
Anmerkung
Schlagworte