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BGBl. Nr. 624/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 633 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift, Text; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 624/1994 § 26↗RIS↗
Anzahl und Zuordnung der zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter
§ 26. (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
… 6 unveränderte Absätze
1. für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
2. für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
3. für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
4. für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
5. für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
(4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
Anmerkung
Zum Abs. 4 siehe auch § 37 Abs. 2
Schlagworte
Absprachen der Wahlberechtigten, Arbeitsrechtssache