BGBl. Nr. 295/1985
295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG
Bundesgesetz vom 27. Juni 1985, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 an das Heeresdisziplinargesetz 1985 angepaßt werden (Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75geändertAbs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5 bis Abs 8 (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Gehalt und Dienstalterszulage
§ 75.
(1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Vorrückung der § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere wird aufgeschoben mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.