BGBl. Nr. 560/1985
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
römisch drei. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
Paragraph 23,
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen.