Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 560/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 560/1985 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 § 25↗RIS↗

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.