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BGBl. Nr. 560/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 560/1985 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 § 27↗RIS↗

Verwendung bei Gericht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
  2. Absatz 2,Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
  3. Absatz 3,Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen.
  4. Absatz 4,Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind - außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet - drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.