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BGBl. Nr. 112/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1986× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 7 § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991 § 61↗RIS↗

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 60, gleichzuhalten.