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BGBl. Nr. 157/1991

kundgemacht 28.03.1991 RIS↗Parlament↗
157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberufliche Sozialversicherungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 157/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 31 § 0↗RIS↗
§ 61aufgehoben
in Kraft 01.01.1986 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991 § 61↗RIS↗

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 60, gleichzuhalten.