Absatz eins,Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist. Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (Paragraph 33, Absatz 4,), zu stellen.
BGBl. Nr. 556/1986
556. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 2. Oktober 1986, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 4, ist ein Bescheid zu erlassen.
- Absatz 3,Nachzuweisen sind
- Litera adie Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, der Personenstandsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,) oder durch die Geburtsurkunde,
- Litera bdie Totgeburt durch die Sterbeurkunde,
- Litera cdie Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.
- Absatz 4,Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Absatz 2, zuständige Finanzamt.
- Absatz 5,Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung vorliegt.