§ 34.
(1) Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist. Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (§ 33 Abs. 4), zu stellen. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
(2) 1. Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 4 ist ein Bescheid zu erlassen. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
( 2. die Betriebshilfe nach §3) Nachzuweisen sind des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder
a) 3. die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983) oder durch die Geburtsurkunde, das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
b) die Totgeburt durch 4. die Sterbeurkunde, nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung 5. eine gleichartige ausländische Beihilfe
(4) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 2 zuständige Finanzamt bezieht.
(5) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung vorliegt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979