Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,)
BGBl. Nr. 679/1986
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aneu
Paragraph 18 a, (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,; Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung)
- Absatz 3,Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17 a,)
- Absatz 4,Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17 a,)