BGBl. Nr. 598/1988
598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18ageändertAbs 2 bis Abs 5
§ 18a.
(1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach § 21 Abs. 1 erforderlich ist.
(23) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 10) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.
(34) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17a) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.
(45) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17a) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.
§ 18ageändertAbs 1
§ 18a.
(1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach § 21 Abs. Der Zivildienstleistende ist während des Grundzivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.
(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.