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BGBl. Nr. 310/1987

kundgemacht 16.07.1987 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1987× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 241 § 0↗RIS↗
§ 19geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 09.07.1975 – 16.07.1987 · idF BGBl. Nr. 363/1975 · danach: BGBl. Nr. 310/1987 § 19↗RIS↗
in Kraft 17.07.1987 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 310/1987 · danach: BGBl. I Nr. 77/2009 § 19↗RIS↗
§ 19. Die Bestimmungen des § 21 finden auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmann und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.
§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.