BGBl. Nr. 310/1987
310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete
Bedienstete
(1) Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.