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BGBl. Nr. 389/1994

kundgemacht 20.05.1994 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 3 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 17.07.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 310/1987 · danach: BGBl. Nr. 389/1994 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 28.12.2011 · idF BGBl. Nr. 389/1994 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 37↗RIS↗
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete
§ 37.
(1) Auf Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben. Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.