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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 120neu
in Kraft 01.01.1988 – 11.07.2016 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 56/2016 § 120↗RIS↗

Aufnahme in die Fachschule

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. Litera a
      die körperliche und geistige Eignung und
    2. Litera b
      das vollendete 16. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
    2. Litera b
      mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
    3. Litera c
      im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
    4. Litera d
      eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
    5. Litera e
      bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
    6. Litera f
      eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter Litera a bis d angeführten.