(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
a)Litera a
die körperliche und geistige Eignung und
b)Litera b
das vollendete 16. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
a)Litera a
den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
b)Litera b
mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
c)Litera c
im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
d)Litera d
eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
e)Litera e
bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
f)Litera f
eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter Litera a bis d angeführten.