BGBl. I Nr. 56/2016
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 1, Z 2
Aufnahme in die Fachschule
§ 120.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
(2) Die geistige Eignung ist durch die gilt mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen. dem Abschluss
a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
absolviert wird oder
2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.