Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 91 § 0↗RIS↗
§ 485neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 485↗RIS↗

Paragraph 485,

  1. Absatz eins,Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
    1. Ziffer eins
      daß Bedenken gegen die Verhaftung des Beschuldigten bestehen,
    2. Ziffer 2
      daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
    3. Ziffer 3
      daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
    4. Ziffer 4
      daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
    5. Ziffer 5
      daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
    6. Ziffer 6
      daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
    7. Ziffer 7
      daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
  2. Absatz 2,Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 194 und 195 zu entscheiden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 141,)